Vergabe- und Submissionsrecht

Wirz Advokatur unterstützt Sie in vergaberechtlichen Verfahren – während des Ausschreibungsverfahrens oder in Beschwerdeverfahren nach dem Zuschlag.

Leistung

Wirz Advokatur berät und vertritt Vergabestellen sowie Anbieter im Rahmen des Submissionsrechts und des Vergaberechts.

In diesem komplexen Verfahrensrecht navigiere ich Sie sicher zum Ziel.

Als Vergabestelle bestimmen Sie die Art des Verfahrens (Freihandvergabe, Einladungsverfahren, selektives Verfahren oder offenes Verfahren). Sie strukturieren klare Ausschreibungsunterlagen und vergeben den Auftrag.  Wirz Advokatur unterstützt Sie in sämtlichen Fragestellungen, die sich im Verlaufe eines Vergabeverfahrens stellen können. Sie gewinnen transparente und nachvollziehbare Resultate sowie vertrauenswürdige Entscheidungen.

Auch als Anbieterin haben Sie Rechte. Ich unterstütze Sie bei der Prüfung von Vergabeentscheiden und setze mich für Ihre Interessen, allenfalls in einem Beschwerdeverfahren, ein – kompetent, engagiert, effektiv.

Themen

... Überblick

  • Submissionen
  • öffentliche Ausschreibungen
  • Architekturwettbewerbe
  • Gesamtleistungswettbewerbe
  • Vergabeentscheide
  • Beschwerdeverfahren

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Oft gefragt

Thema:

Vergabe- und Submissionsrecht

Was passiert, wenn eine Anbieterin den Zuschlag angefochten hat?

Der Vertrag darf vorerst nicht abgeschlossen werden. Das Gericht wird innert kurzer Frist darüber entscheiden, ob die Beschwerde eine aufschiebende Wirkung erhält, wenn der Beschwerdeführer das beantragt hat. In den meisten Fällen wird dies gewährt. Dadurch darf der Vertrag nicht abgeschlossen werden, bis das Gericht über die Beschwerde entschieden hat.

An diesem Verfahren kann neben der Vergabebehörde auch die Zuschlagsempfängerin teilnehmen, muss das aber nicht. Nimmt sie teil, so treffen sie auch die Kostenfolgen.

Eine Gemeinde baut. Müsste sie den Vertrag dazu nicht öffentlich ausschreiben?

Ein Vergabeverfahren hat zu erfolgen, wenn eine öffentliche Auftraggeberin (bspw. eine Gemeinde) ein Geschäft besorgt, das in den objektiven Geltungsbereich des Vergaberechts fällt.

Ob die Gemeinde einen Vertrag ausschreiben muss, hängt von den konkreten Umständen ab. Nur weil sie eine Gemeinde ist, muss sie ein Geschäft nicht zwingend öffentlich ausschreiben. Baut die Gemeinde als Bauherrin ein neues Verwaltungsgebäude, hätte sie den Vertrag entsprechend dem anwendbaren Submissionsgesetz ausschreiben müssen. Es kann aber durchaus sein, dass die Gemeinde ein Grundstück im Finanzvermögen zur Überbauung mit Wohnungen einem Dritten überlässt, wofür nicht zwingend eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt werden muss. Die Abgrenzung ist zuweilen schwierig und im Einzelfall zu prüfen. Gerne beurteile ich Ihren Fall.

Kann ein anderer den Zuschlag erhalten, obwohl mein Angebot günstiger war?

Der Zuschlag erfolgt zu Gunsten des besten Angebotes. Welches Angebot das Beste ist, ergibt sich aus der Bewertung anhand der Kriterien in den Ausschreibungsunterlagen. Massgebend ist also nicht alleine der Preis. Das billigste Angebot erhält nicht automatisch den Zuschlag. Es sind alle Kriterien zu berücksichtigen.

Die Vergabestelle hat ein grosses Ermessen in der Festlegung der Zuschlagskriterien. Sind diese aber einmal festgelegt, sind sie beim Entscheid zwingend einzuhalten. Haben Sie Zweifel an der Einhaltung der Kriterien in Ihrem Fall: Melden Sie sich bei mir für eine Prüfung.